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Bezugsbedingungen für Theaterstücke und andere Werke

Leseproben

  1. Zur Auswahl eines für ihre Bühne geeigneten Textes können Theatergruppen (=Besteller) Leseproben bestellen (ggf. Bearbeitungsgebühr hierfür bitte erfragen) und müssen diese Leseproben innerhalb 20 Tagen auf ihre Kosten zurücksenden.
  2. Lieferung und Rücksendung erfolgen auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Ansichtssendung selbst bleibt gemäß § 455 BGB Eigentum des Anbieters (= Verlag, Buch- oder Musikalienhandlung) und ist pfleglichst zu behandeln. Der Anbieter kann nicht rechtzeitig zurückgegebene oder beschädigte Texthefte dem Besteller berechnen.
  3. Zur Auswahl übersandte Theaterhefte dürfen nur bei sofortiger Fest-Bestellung (also Kauf ohne Rückgaberecht) des Rollensatzes (= vom Verlag festgelegte Anzahl an Textheften für das jeweilige Theaterstück) entnommen werden. Zusatzhefte können zum Katalogpreis bestellt werden.
  4. Mit der Bestellung einer Leseprobe werden diese Bezugsbedingungen automatisch anerkannt.

Sketch- und Vortragsbücher sowie einzelne Sketche und Vorträge können nicht zur Auswahl, sondern nur fest (= ohne Rückgaberecht) bestellt werden.

 

Fest-Bestellung

Mit der Auftragserteilung werden diese Bezugsbedingungen anerkannt. Lieferung erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers. Alle Rechnungen sind - soweit nicht Zusendung nach Vorauskasse oder per Nachnahme erfolgte - ohne jeden Abzug zahlbar nach Erhalt. Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Darmstadt soweit vereinbar. Änderungen von Preisen und Bedingungen vorbehalten.

Aufführung

  1. Aufführungsrecht und -gebühren

Grundsätzlich sind alle öffentlichen Darbietungen gebührenpflichtig. Das Recht zur Aufführung der als Rollensatz erworbenen Texte kann nur vom Anbieter (Verlag, Händler) erteilt werden.

    1. Das Aufführungsrecht für Amateurbühnen, Laienspielgruppen, Schulen, Jugendgruppen, Vereine und ähnliche nicht gewerblich tätige Theatergruppen setzt den Erwerb des Rollensatzes (= der vom Verlag vorgeschriebenen Anzahl von Texten und ggf. Noten) voraus. Ein Einzelheft, geliehenes, antiquarisch erworbenes, abgeschriebenes, kopiertes oder sonstwie vervielfältigtes Heft berechtigt nicht zur Aufführung.

Für jede Aufführung (Erstaufführungen und Wiederholungsaufführungen) ist grundsätzlich eine Aufführungsgebühr zu entrichten. Die Gebühren können je nach Theaterspiel verschieden sein.

Aufführungen vor jeweils maximal 200 Zuschauerplätzen werden mit einer pauschalen Mindestgebühr abgerechnet. Die Erstaufführungsgebühr ist in diesem Fall in der Regel im Preis des Rollensatzes enthalten. Die Wiederholungsgebühr wird in diesem Fall in der Regel mit der Hälfte des aktuellen Rollensatzpreises berechnet.

Aufführungen vor jeweils über 200 Zuschauerplätzen werden mit 10 % der gesamten Brutto-Einnahmen (z.B. aus Eintrittsgeldern, Sammlungen, Spenden etc.) zuzügl. gesetzl. MwSt berechnet, mindestens jedoch mit der jeweils vom Verlag festgesetzten Mindestgebühr (= in der Regel die Hälfte des aktuellen Rollensatzpreises). Dabei wird für die Erstaufführung die im Rollensatzpreis enthaltene und bezahlte Mindestgebühr als Anzahlung angerechnet.

    1. Das Aufführungsrecht für Berufsbühnen, für Aufführungen unter Beteiligung von Berufsschauspielern und für andere gewerbliche Aufführungen wird nur durch Abschluss eines gesonderten Vertrages mit dem Verlag erteilt.
       
  1. Aufführungsmeldung

Die der Theatergruppe ggf. zugeschickte "Termine-Meldung" ist - sobald bekannt - vor der ersten Aufführung vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Dies gilt auch, wenn nur eine Aufführung stattfindet. Die der Theatergruppe ggf. zugeschickte "Einnahmen-Meldung" ist spätestens eine Woche nach der letzten Aufführung vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden.
 

  1. Unerlaubte Aufführungen

Unerlaubte Aufführungen, unerlaubtes Vervielfältigen (z.B. Abschreiben, Fotokopieren, etc.) sowie die Weitergabe der Texte und Noten an andere Theatergruppen (z.B. Verleihen oder sonstige Nutzbarmachung, etc.) verstoßen gegen das Urheberrecht und sind gesetzlich verboten. Zuwiderhandlungen können zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich verfolgt werden.
 

  1. Aufführungs-Nachweise

Der Anbieter kann die Angaben der Termine- und Einnahmen-Meldungen überprüfen. Die Theatergruppen sind verpflichtet, hierfür auf Anforderung geeignete Nachweise zu den einzelnen Meldungen zu erbringen. Werden unerlaubte Aufführungen festgestellt, ist der Anbieter berechtigt, dem Urheberrechtsverletzer gegenüber Kosten geltend zu machen, die ihm durch die Nachforschung entstanden sind. Für unerlaubte Aufführungen kann die doppelte Gebühr berechnet werden.

 

Sonstige Rechte

Alle sonstigen Rechte (z.B. die Rechte der Übersetzung, Verfilmung, Hörfunk- und Fernsehsendung, Videoaufzeichnung etc.) vergibt ausschließlich der Verlag.

 

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Diese Bedingungen gelten auch für öffentliche Generalproben, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Aufführungen in geschlossenen Kreisen, etc. - gleichgültig, ob mit oder ohne Einnahmen.

Wegen der nach Verlag und nach Theaterstück ggf. unterschiedlichen Bedingungen und Gebühren und soweit in einzelnen Textheften Bedingungen abgedruckt sind, die diesen Bezugsbedingungen widersprechen (z.B. noch gültige Sonderregelungen oder veraltete Regelungen), erteilt der Anbieter auf Anfrage gerne Auskunft, welche Regelung bei den einzelnen Stücken gilt.

Die obigen Bedingungen gelten für die Werke der Verlage Teich, Bergwald, Bloch und für die „Bärenreiter-Spieltexte“.

Bitte fragen Sie bei eventuellen Unklarheiten nach.

Verlag Otto Teich KG
64295 Darmstadt
Tel. 06151 - 82 41 20

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Quelle des Disclaimers: Rechtsanwalt Sören Siebert